Grundsätzlich sind Schuhe Bekleidungsstücke und damit Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Schuhe gehören nur dann zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, wenn bei definierten Krankheitsbildern/Funktionsstörungen der medizinisch notwendige Behinderungsausgleich für den Fuß nicht mit fußgerechten Konfektionsschuhen, deren orthopädischer Zurichtung bzw. orthopädischen Einlagen erreicht werden kann.
Der
Anspruch des Versicherten erstreckt sich nicht nur auf die Erstausstattung,
sondern auch auf deren Änderung, Instandsetzung und die gegebenenfalls
notwendige Ersatzbeschaffung. Schuhe gehören dann zu den Leistungen
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn bei definierten Krankheitsbildern
und Funktionsstörungen der medizinisch notwendige
Behinderungsausgleich für den Fuß nicht mit anderen Hilfsmitteln
erreicht werden kann. Der Leistungsumfang der GKV umfaßt auch
den optisch an den Maßschuh angepaßten Schuh für die
nicht versorgungsbedürftige Gegenseite. Zu den notwendigen
Änderungen gehören insbesondere Erweiterungen und Ergänzungen,
die ihre Ursache in der Person des Versichterten (z.B. geändertes
Krankheitsbild, Wachstum) haben.
Um den Bedürfnissen der Betroffenen ausreichend Rechnung zu tragen sowie aus hygienischen Gründen erhalten Versicherte als Erstausstattung grundsätzlich zwei Paar orthopädische Maßschuhe für den Straßengebrauch und ein Paar Maßschuhe in leichter Ausführung für den Hausgebrauch.