Orthopädische Zurichtungen am Konfektionsschuh oder nachträgliche
orthopädische Zurichtungen am orthopädischen Maßschuh
dienen dazu, den vorhandenen Schuh des Versicherten so zu gestalten,
daß durch einzeln oder in Kombination vorgenommene Arbeiten Fußbeschwerden,
die die Gehfähigkeit und Gehausdauer einschränken, beseitigt
oder gemindert werden.
Mindestgebrauchszeiten
für den Einsatz von Schuhzurichtungen lassen sich generell nicht
festlegen. So ist im Einzelfall der Lebensweise des Versicherten, der
Art der Beschaffenheit der Schuhzurichtungen und den sich .gegebenenfalls
verändernden Erfordernissen des zu behandelnden Fußes Rechnung
zu tragen. Die Ersatzbeschaffung macht ebenfalls eine Einzelfallentscheidung
notwendig.
Mehrfachausstattung
Die Ausstattung des Versicherten mit mehreren, verschiedenartigen Schuhzurichtungen
ist von den Erfordernissen im Einzelfall abhängig. Bei erkennbarer
Notwendigkeit sowie vorliegender Indikation ist eine Mehrfachausstattung
mit mehreren verschiedenartigen Schuhzurichtungen möglich.
Verordnungsweise
In der Regel können Änderungen an 2-3 Paar Konfektionsschuhen
verordnet werden.
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